§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 263 AO →
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- BFH, 11.02.1987 – II R 103/84Zitiert von 15
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