Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SteuerrechtBund1 Entscheidung

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

←§ 262 →§ 264